Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Helena Thomas,
Berkersheimer Bahnstraße 16a, 60435 Frankfurt;
Tel.: 0177-7706932; E-Mail: ausreiteninfrankfurt@gmail.com

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle zwischen Helena Thomas (im Folgenden als „Auftragnehmerin“ bezeichnet) und dem Kunden bzw. der Kundin (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

2. Vertragsgegenstand und Entgelt

  1. 1 Die Auftragnehmerin bietet folgende Dienstleistungen an:

          2.1.1      Ritte für fortgeschrittene Reiter

          2.1.2      Ritte für Anfänger (hierbei läuft die Auftragnehmerin meist neben dem Pferd her)

2.2   Die Preise und Leistungen sind der Webseite http://ausreiteninfrankfurt.de/preise/ zu entnehmen.

2.3 Die unter Ziff. 2.1.1 genannten Dienstleistungen („Ritte für fortgeschrittene Reiter“) richten sich ausschließlich an fortgeschrittene Reiter ab 14 Jahren, die in allen drei Grundgangarten (Schritt, Trab und Galopp) sattelfest und sicher sind und nicht mehr als 85 Kilogramm wiegen.

2.4     Die unter Ziff. 2.1.2 genannten Dienstleistungen („Ritte für Anfänger“) richten sich an Reitanfänger ab 14 Jahren bis 85 Kilogramm Gewicht. Für diese besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines individuellen Programms. Es wird klargestellt, dass die hiesigen AGB auch in diesem Falle gelten.

2.5     Für den Ritt wird dem Auftraggeber ein Pferd der Auftragnehmerin gestellt. Anspruch auf ein bestimmtes Pferd der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber nicht.

3. Vertragsabschluss

3.1    Die unter Ziff. 2. aufgeführten Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

3.2    Mit der Anmeldung zu einem der Angebote der Auftragnehmerin per E-Mail, Telefon, SMS oder WhatsApp (die Kontaktdaten der Auftragnehmerin finden sich oben) gibt der Auftraggeber ein für ihn bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit der Auftragnehmerin ab. Der Vertrag kommt durch Annahme der Beauftragung durch die Auftragnehmerin zustande, und zwar durch mündliche/persönliche, fernmündliche, elektronische oder schriftliche Terminbestätigung oder durch Beginn der beauftragten Dienstleistung.

4. Fälligkeit des Entgelts, Zahlungsart, Verzug und Rücktrittsrecht der Auftragnehmerin

4.1    Das vereinbarte Entgelt ist zeitlich vor dem stattfindenden Ausritt an die Auftragnehmerin zu zahlen.

4.2    Zu zahlen ist entweder in bar oder per „PayPal“. Kartenzahlung ist nicht möglich.

4.3    Zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt nicht rechtzeitig (siehe zur Fälligkeit Ziff. 4.1), tritt Zahlungsverzug des Auftraggebers ein. In diesem Fall hat er der Auftragnehmerin für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz zu zahlen (vgl. § 247 BGB). Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.

4.4    Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Voraussetzungen für die Teilnahme am Ritt

5.1    Aus Rücksicht auf die Pferde ist eine Teilnahme an einem Ritt nur Auftraggebern gestattet, die (mit Kleidung) ein Gewicht von 85 Kilogramm nicht überschreiten.

5.2    An einem Ritt dürfen ferner nur solche Personen teilnehmen, die physisch und psychisch in der Lage sind, ein Pferd zu reiten.

5.3    An einem Ritt für fortgeschrittene Reiter (siehe Ziff. 2.1.1) dürfen darüber hinaus nur solche Personen teilnehmen, die über ausreichend Reiterfahrung verfügen, um ein Pferd im Gelände in allen Grundgangarten (Schritt, Trab und Galopp) sicher kontrollieren und beherrschen zu können.

5.3    Besteht eine Schwangerschaft, darf nicht geritten werden.

5.4    Beim Ritt wird dringend empfohlen, folgende Kleidung zu tragen, die vom Auftraggeber selbst mitzubringen ist:

  • eine lange, enganliegende Hose (Jeans oder Leggings, bestenfalls Reithose);
  • feste, aber schmale Schuhe, die über den Knöchel gehen, eine durchgehende Sohle und einen kleinen Absatz haben (bestenfalls Reitschuhe/-stiefel);
  • Chaps zum Schutz der Waden;
  • Reithandschuhe und Sicherheitsweste bei Bedarf.

5.5    Es ist Pflicht, während des Reitens einen passenden und der aktuell gültigen Norm entsprechenden Reithelm zu tragen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe kann der Auftraggeber vom Reiten ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Entgelts. Eine Erstattung des Entgelts bei Ausschluss erfolgt nicht.

Es besteht die Möglichkeit, sich unentgeltlich einen Reithelm von der Auftragnehmerin für die Dauer des Ritts zu leihen, wobei ein Anspruch darauf aufgrund begrenzter Verfügbarkeit nicht besteht. Im Falle der Beschädigung des Helms hat der Entleiher den Schaden zu ersetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur ein gut sitzender Helm optimalen Schutz und Komfort bietet. Es wird daher – trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Leihe – empfohlen, einen eigenen Helm mitzubringen.

5.6    Der Auftraggeber hat vor dem Ritt gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich (durch Unterschrift) zu bestätigen, sich den besonderen Gefahren und Risiken des Reitens bewusst zu sein und physisch sowie psychisch in der Lage zu sein, ein Pferd zu reiten; es wird empfohlen, den gesundheitlichen Zustand vor dem Reiten ärztlich abklären zu lassen. Der Auftraggeber hat vor dem Ritt weiter schriftlich zu bestätigen, über ausreichend Reiterfahrung zu verfügen, um ein Pferd im Gelände in allen Grundgangarten (Schritt, Trab und Galopp) sicher kontrollieren und beherrschen zu können. Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Teilnehmern (mithin insbesondere bei Personen unter 18 Jahren) hat der gesetzliche Vertreter die Kenntnis über die genannten Gefahren, den erforderlichen Gesundheitszustand und die genannten Fähigkeiten schriftlich zu bestätigen. Der Satz 2 dieses Absatzes gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechende Erfahrung nicht hat (siehe dazu Ziff. 2.1.2 und 2.4).

Einen entsprechenden zu unterzeichnenden und der Auftragnehmerin zurückzureichenden Vordruck erhält der Auftraggeber vor Austritt ausgehändigt. Auf dem Vordruck hat der Auftraggeber (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) auch das Einverständnis mit den vorliegenden AGB zu erklären und seine Personalien einschließlich Adressdaten mitzuteilen.

6. Speicherung und Weitergabe mitgeteilter Informationen und Daten

6.1    Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den ihr von dem Auftraggeber ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck (siehe Ziff. 5.6) einzuscannen und elektronisch zu speichern. Ebenso werden während des Reitens Fotos für den privaten Gebrauch des Auftraggebers gemacht. Eine Weitergabe des Bildmaterials, des (ggfs. eingescannten) Vordrucks bzw. der dort aufgeführten Informationen und Daten an Dritte (beispielsweise an Gerichte, Versicherungen und Rechtsanwälte) erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Bevor Fotos und Videos, auf denen die Identität des Auftraggebers zu erkennen ist, für Werbezwecke der Auftragnehmerin genutzt werden (Webseite, Social Media, Flyer) holt diese die Erlaubnis des Auftraggebers für die Nutzung des Bildes / Videos ein.

7. Gefahrenhinweise und Verhaltensregeln

7.1.   Reiten ist eine Risikosportart. Im Umgang mit den Pferden und Reitgegenständen ist besondere Vorsicht geboten. Aus der Größe und Stärke dieser Tiere ergeben sich besondere Risiken. Pferde sind Fluchttiere, es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass sich ein Pferd erschreckt und entsprechend seines Fluchttriebs reagiert. Ein angemessenes und besonnenes Verhalten im Umgang mit Pferden ist daher unentbehrlich. Mit einer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung erklärt der Auftraggeber – und im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit auch sein gesetzlicher Vertreter –, sich dieser Risiken bewusst zu sein und sich entsprechend verantwortlich zu verhalten.

7.2.   Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Auftragnehmerin (Im Klingenfeld, 60435 Frankfurt), der Umgang mit Pferden sowie die Ritte erfolgen auf eigene Gefahr. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es auf dem genannten Gelände aus Rücksicht auf die Pferde keinen Winterdienst gibt; rutsch- und eisfreie Flächen können nicht gewährleistet werden. Auch auf den Wegen und dem Gelände, die beim Reiten benutzt werden, ist ein Winterdienst nicht gewährleistet. Zudem sind die Wege teilweise uneben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegebenenfalls auch in den Sommermonaten rutschig und „herausfordernd“ sind.

7.3    Das Betreten der Pferdeboxen, Paddocks und Koppeln sowie das Füttern von Pferden ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der Auftragnehmerin nicht gestattet.

7.4    Das Mitführen von Hunden ist nicht gestattet.

7.5    Der Auftraggeber hat vor, während und nach dem Ritt den Weisungen der Auftragnehmerin Folge zu leisten. Sollte der Auftraggeber den Anweisungen nicht Folge leisten, kann ihm das Reiten von der Auftragnehmerin – ohne Erstattung des Entgelts – untersagt werden.

8. Durchführung des Ritts

8.1    Ritte finden bei jedem Wetter statt, außer es besteht Gefahr für Leib und Leben (Unwetter) oder die Auftragnehmerin schätzt die Wetter- und Bodenverhältnisse als ungünstig zum Reiten ein. Sie ist berechtigt, in den genannten Fällen den entsprechenden Ritt, auch kurzfristig und „vor Ort“ abzusagen, zu unterbrechen, zu verschieben oder die Route zu ändern.

8.2    Die Auftragnehmerin behält sich vor, Ritte auch aus anderen wichtigen Gründen (insbesondere Krankheit ihrer Person oder der Pferde), auch kurzfristig und „vor Ort“ abzusagen, zu unterbrechen oder zu verschieben.

8.3    Nur im Falle der Absage, wenn dem Auftraggeber also kein Ersatztermin von der Auftragnehmerin angeboten wird, ist er von seiner Gegenleistungspflicht befreit und erhält ein etwaiges bereits geleistetes Entgelt zurückerstattet.

9. Verhinderung des Auftraggebers

9.1.   Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, an dem vereinbarten Ritt teilzunehmen, muss die Teilnahme spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ritts per E-Mail, telefonisch oder per „WhatsApp“ gegenüber der Auftragnehmerin abgesagt werden; die Kontaktdaten befinden sich auf der Seite 1 oben. In diesem Fall wird dem Auftraggeber nach Wahl der Auftragnehmerin entweder ein neuer Termin angeboten oder er wird von der Gegenleistungspflicht frei und erhält ein etwaiges bereits geleistetes Entgelt zurückerstattet.

9.2.   Erfolgt keine oder eine verspätete Absage (mithin im Falle der Stornierung von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin), wird das vereinbarte Entgelt zum regulären Zeitpunkt (siehe Ziff. 4.1) fällig und ist an die Auftragnehmerin zu zahlen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin.

10. Haftung

10.1  Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss umfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschulden und Gefährdungshaftung. Hiervon ausgenommen ist die Haftung der Auftragnehmerin

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder (einfach oder grob) fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Von dem Haftungsausschluss der Sätze 1 und 2 ist weiter ausgenommen die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), die auf einer vorsätzlichen oder (einfach oder grob) fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser (von ihr, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2  Die Einschränkungen der Ziff. 10.1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  1. Empfohlene Versicherungen

Die Auftragnehmerin empfiehlt den Auftraggebern vor der Teilnahme an einem Ritt eine Krankenversicherung, eine Unfallversicherung und eine private Haftpflichtversicherung mit jeweils angemessenem Versicherungsschutz und der Abdeckung von Reitrisiken abzuschließen, soweit noch nicht vorhanden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist Frankfurt am Main.

12.2  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.09.2023